- Rücklagen
- bei Kapitalgesellschaften Reserven in der Form von ⇡ Eigenkapital, das nicht als ⇡ gezeichnetes Kapital, ⇡ Gewinnvortrag oder ⇡ Jahresüberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten bilanziert (offene Rücklagen) oder nicht in der ⇡ Jahresbilanz in Erscheinung tritt (⇡ stille Rücklagen); nicht zu verwechseln mit ⇡ Rückstellungen. R. sind variable Teile des Eigenkapitals, variabel in Bezug auf die ⇡ Gewinnverwendung oder in Abhängigkeit vom Verwendungszweck (§ 272 III 2, IV HGB, § 150 AktG). Bildung von R. wird mit dem Prinzip des Gläubigerschutzes (der Kapitalsicherung), der Dividendenkontinuität und der Selbstfinanzierung begründet.I. Offene Rücklagenin der ⇡ Bilanz gesondert, d.h. offen ausgewiesene R.- 1. R. bei Kapitalgesellschaften (§ 266 III A. II und III HGB): (1) ⇡ Kapitalrücklage; (2) ⇡ Gewinnrücklagen.- 2. R. bei Genossenschaften: Die Genossenschaft muss eine gesetzliche R. („Reservefonds“) bilden zum Ausgleich von aus der Bilanz sich ergebenden Verlusten; Höhe und Art der Bildung müssen in der ⇡ Satzung festgelegt werden (§ 7 GenG). In jedem Fall muss der gesetzlichen R. ein Teil des Jahresüberschusses zugeführt und der Mindestbetrag der R. festgelegt werden, bis zu dessen Erreichung die Einstellung vorgenommen werden muss.- Außer der gesetzlichen R. können noch weitere Ergebnisrücklagen gebildet werden (vgl. § 337 HGB).- Die R. sind für die Finanzierung der Genossenschaft von besonderer Bedeutung; da ausscheidende Mitglieder grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. § 73 III GenG) keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den R. haben, steht der Genossenschaft in den R. Kapital zur Verfügung, das ihr, im Gegensatz zu den Geschäftsguthaben, nicht entzogen werden kann.- 3. Für alle Unternehmungsformen steuerfreie R. als ⇡ Sonderposten mit Rücklageanteil in z.B. folgenden Anwendungsfällen: (1) ⇡ Ersatzbeschaffungsrücklage. (2) Rücklage bei Zuschüssen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gemäß R 34 EStR. (3) R. zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe gemäß § 7g I EStG (⇡ Ansparabschreibung).II. Stille Rücklagen,stille Reserven. – Vgl. auch ⇡ stille Rücklagen.
Lexikon der Economics. 2013.