Rücklagen

Rücklagen
bei Kapitalgesellschaften Reserven in der Form von  Eigenkapital, das nicht als  gezeichnetes Kapital,  Gewinnvortrag oder  Jahresüberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten bilanziert (offene Rücklagen) oder nicht in der  Jahresbilanz in Erscheinung tritt ( stille Rücklagen); nicht zu verwechseln mit  Rückstellungen. R. sind variable Teile des Eigenkapitals, variabel in Bezug auf die  Gewinnverwendung oder in Abhängigkeit vom Verwendungszweck (§ 272 III 2, IV HGB, § 150 AktG). Bildung von R. wird mit dem Prinzip des Gläubigerschutzes (der Kapitalsicherung), der Dividendenkontinuität und der Selbstfinanzierung begründet.
I. Offene Rücklagenin der  Bilanz gesondert, d.h. offen ausgewiesene R.
- 1. R. bei Kapitalgesellschaften (§ 266 III A. II und III HGB): (1)  Kapitalrücklage; (2)  Gewinnrücklagen.
- 2. R. bei Genossenschaften: Die Genossenschaft muss eine gesetzliche R. („Reservefonds“) bilden zum Ausgleich von aus der Bilanz sich ergebenden Verlusten; Höhe und Art der Bildung müssen in der  Satzung festgelegt werden (§ 7 GenG). In jedem Fall muss der gesetzlichen R. ein Teil des Jahresüberschusses zugeführt und der Mindestbetrag der R. festgelegt werden, bis zu dessen Erreichung die Einstellung vorgenommen werden muss.
- Außer der gesetzlichen R. können noch weitere Ergebnisrücklagen gebildet werden (vgl. § 337 HGB).
- Die R. sind für die Finanzierung der Genossenschaft von besonderer Bedeutung; da ausscheidende Mitglieder grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. § 73 III GenG) keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den R. haben, steht der Genossenschaft in den R. Kapital zur Verfügung, das ihr, im Gegensatz zu den Geschäftsguthaben, nicht entzogen werden kann.
- 3. Für alle Unternehmungsformen steuerfreie R. als  Sonderposten mit Rücklageanteil in z.B. folgenden Anwendungsfällen: (1) Ersatzbeschaffungsrücklage. (2) Rücklage bei Zuschüssen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gemäß R 34 EStR. (3) R. zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe gemäß § 7g I EStG ( Ansparabschreibung).
II. Stille Rücklagen,stille Reserven. – Vgl. auch  stille Rücklagen.

Lexikon der Economics. 2013.

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